Vor staubintensiven Ausbauarbeiten muss geklärt sein, wie offene Lüftungsleitungen geschützt werden und wann der Betrieb freigegeben wird. Ein Filter am Gerät ersetzt keinen Schutz der noch offenen Installation.
Offene Installation und späterer Betrieb unterscheiden
Zehnder empfiehlt, Lüftungsrohre während der Installation gegen Baustellenschmutz verschlossen zu halten. Diese Herstellerempfehlung betrifft die Bauphase; sie ist kein Auftrag, eine fertige laufende Anlage eigenständig abzukleben.
Markieren Sie im Bauablauf, wann Schleifen, Bohren oder andere staubintensive Arbeiten geplant sind und welche Leitungsöffnungen dann noch offen liegen. Ordnen Sie den Schutz und seine Kontrolle dem zuständigen Gewerk zu.
Den Übergang zum Betrieb sichtbar machen
Vereinbaren Sie vor den Ausbauarbeiten, wer vorhandene Schutzmaßnahmen kontrolliert und den Zustand vor Inbetriebnahme prüft. Falls Schmutzeintrag auffällt, wird die weitere Untersuchung mit dem Fachbetrieb abgestimmt. Ein versteckter Verdacht soll nicht erst nach Einzug auftauchen.
Halten Sie die betroffenen Räume und Öffnungen auf Fotos fest. Fragen Sie, ob eine Reinigung oder andere Prüfung erforderlich ist, statt ungeprüft eine Desinfektion zu bestellen. Die sichtbare Sauberkeit eines Gitters beweist keinen sauberen Leitungsweg dahinter.
- Staubphasen markieren
- Öffnungen fachlich schützen
- Betrieb freigeben lassen
Fehlerfall: Die Anlage übernimmt die Baustellenlüftung
Eine unvollständige Anlage läuft während stark staubender Arbeiten, weil sie ohnehin Luft bewegt. Lassen Sie den vorgesehenen Bauphasenbetrieb anhand der Herstellerunterlagen prüfen. Schutzmaßnahmen und Betriebsfreigabe müssen zusammenpassen.
Für AW HTK helfen Bauzeitenplan, Anlagenmodell und eine Liste der offenen Bereiche. Der mögliche Prüfauftrag richtet sich nach dem tatsächlichen Eintrag; eine vollständige Reinheit der Anlage wird aus einzelnen Fotos nicht bestätigt.
Passender Ratgeber
Offizielle Quellen
Bei zeitkritischen Rechts- und Förderfragen gilt die am Entscheidungstag aktuelle amtliche Fassung.