Für den Service muss die Gerätekennung zum tatsächlich betroffenen Wärmeerzeuger gehören. In einer Anlage mit Speicher, Regler und mehreren Geräten existieren unterschiedliche Typenschilder; eine beliebige Nummer beantwortet die Gerätefrage nicht.
Das Typenschild mit seinem Bauteil festhalten
Viessmann nutzt Herstellnummern zur Zuordnung von Produkten und ihren Anlageninformationen. Die Nummer ist damit ein Identifikationsmerkmal, jedoch kein Beleg für einen bestimmten Wartungszustand oder eine aktive Serviceberechtigung.
Fotografieren Sie ein sicher zugängliches Schild zusammen mit dem erkennbaren Gerät. Notieren Sie dessen Funktion. Lassen Sie Abdeckungen, elektrische Bereiche und andere nicht zur Nutzerbedienung vorgesehene Bauteile geschlossen. Ist die Kennung nicht zugänglich, wird sie beim Fachtermin ermittelt.
Alte Unterlagen gegen den heutigen Bestand lesen
Vergleichen Sie erreichbare Kennung, letzten Servicebericht und vorhandene Anleitung. Markieren Sie einen zwischenzeitlichen Gerätetausch. Ein früherer Bericht kann fachlich nützlich bleiben, gehört jedoch möglicherweise zu einem anderen Wärmeerzeuger.
Bei mehreren baugleichen Geräten unterscheiden Sie die Einheiten mit einer verständlichen Anlagenbezeichnung. Schicken Sie bei einer Anfrage keine geratenen Nummern. Eine eindeutige Zuordnung kann Ersatzteil- und Terminvorbereitung unterstützen, ersetzt aber die Diagnose vor Ort nicht.
- Schild und Gerät verbinden
- Unterlagen abgleichen
- Betroffene Einheit benennen
Fehlerfall: Reglernummer statt Gerätekennung
Die Serviceanfrage enthält nur die Kennung des Bedienteils, obwohl die Störung ein anderes Gerät betrifft. Ergänzen Sie die Zuordnung, bevor produktspezifische Unterlagen oder Teile daraus gewählt werden.
Für AW HTK helfen Gerätfoto, lesbare Kennung und der betroffene Betriebsbereich. Eine Registrierung, Garantieverlängerung oder neue Datenübertragung an einen Hersteller wird aus dieser vorbereitenden Gerätezuordnung nicht abgeleitet.
Passender Ratgeber
Offizielle Quellen
Bei zeitkritischen Rechts- und Förderfragen gilt die am Entscheidungstag aktuelle amtliche Fassung.