Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt. Für eine Investition werden die Anforderungen an die konkrete Anlage und langfristige Brennstoffrisiken getrennt bewertet.
Geltender Rechtsstand
Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt seit 29. Juli 2026. Für den Ersatz einer Anlage in einem bestehenden Gebäude ist § 42 ein Ausgangspunkt; die Regeln hängen von der gewählten Technik und dem konkreten Fall ab. Ein historischer Entwurf ist keine aktuelle Entscheidungsgrundlage.
Neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung
§ 43 GModG beschreibt für nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Anlagen in Bestandsgebäuden ab 2029 stufenweise Anforderungen an bestimmte Brennstoffanteile. Die Norm enthält weitere Erfüllungswege und Sonderfälle. Vor einer Bestellung sind Einbauzeitpunkt, Anlage, Nachweise, mögliche Ausnahmen und langfristige Brennstoffverfügbarkeit konkret zu prüfen.
Technische Zulässigkeit ist nicht gleich Wirtschaftlichkeit
Eine Anlage kann rechtlich zulässig und trotzdem wirtschaftlich riskant sein. Gaspreis, CO₂-Kosten, Netzentgelte, Verfügbarkeit biogener Brennstoffe und möglicher Rückgang der Netzanschlüsse gehören in die Entscheidung.
- mindestens drei Kostenszenarien
- Restlebensdauer der Bestandsanlage
- kommunale Wärmeplanung
- Alternativen und vorbereitende Maßnahmen
Sicher entscheiden
Bei einem konkreten Auftrag wird die Rechtslage am Entscheidungstag geprüft. Ein älterer Ratgebertext, eine politische Pressemitteilung oder ein Verkäuferzitat ersetzt diese Prüfung nicht.
Offizielle Quellen
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226: Artikel 1 Nummer 22 und Artikel 9 ↗
- GModG: Grundsatz für Heizungsersatz (§ 42) ↗
- GModG: neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizung (§ 43) ↗
Bei zeitkritischen Rechts- und Förderfragen gilt die am Entscheidungstag aktuelle amtliche Fassung.