Ein Umbau macht nicht jede Warmwasseranlage automatisch untersuchungspflichtig. Maßgeblich sind Nutzung, Art und Größe der Trinkwassererwärmung, Leitungsvolumen, vernebelnde Entnahmestellen und der Gebäudetyp.
Welche Anlagen untersucht werden müssen
§ 31 Trinkwasserverordnung knüpft die systemische Legionellenuntersuchung an mehrere gemeinsame Voraussetzungen. Das Trinkwasser muss im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben werden. Hinzu kommt eine Anlage zur Trinkwassererwärmung mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer dieser Größe, oder mehr als drei Litern in mindestens einer Leitung zwischen Abgang des Erwärmers und Entnahmestelle. Die Zirkulationsleitung wird bei diesem Leitungsvolumen nicht mitgerechnet.
Außerdem müssen Duschen oder andere Einrichtungen mit Wasservernebelung vorhanden sein; die Anlage darf sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden. Erst die konkrete Kombination entscheidet. Ein neues Speicherschild allein reicht nicht.
Was ein Umbau an der Bewertung ändern kann
Wird ein zentraler Speicher ersetzt, eine Leitung neu geführt oder eine Dusche hinzugefügt, müssen die tatsächlichen Maße und Nutzungen neu dokumentiert werden. Beispiel: In einem vermieteten Mehrfamilienhaus wird ein Speicher verkleinert. Ob die Untersuchungspflicht entfällt, lässt sich nicht aus dem neuen Speichermaß allein schließen, wenn eine Leitung weiterhin mehr als drei Liter fasst.
Der Betreiber beziehungsweise die zuständige Verwaltung stellt Bestandspläne, Speicherangaben, Leitungsvolumen und Nutzung zusammen. Fachbetrieb und gegebenenfalls Gesundheitsamt klären offene technische oder rechtliche Einzelfragen. Trinkwasserleitungen werden nicht eigenhändig umgebaut oder beprobt.
Frist und Probenahme richtig zuordnen
Die Verordnung unterscheidet Untersuchungsintervalle nach Anlagen- und Nutzungsart. Bei einer neu in Betrieb genommenen Anlage, auf die Absatz 1 zutrifft, nennt Absatz 4 die erste Untersuchung innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme. Aus einem Umbau an einer bestehenden Anlage folgt diese Erstfrist nicht ohne Prüfung, ob tatsächlich eine neue Anlage im rechtlichen Sinn in Betrieb genommen wurde.
Eine qualifizierte Probenahme und Laboruntersuchung gehört in die vorgesehenen Fachwege. Der Ratgeber liefert eine Prüfliste für die Entscheidung, keine Aussage über ein konkretes Untersuchungsergebnis.
Bei unklaren Daten bleibt die Einordnung offen
Sind Leitungslängen oder Innenvolumen nicht bekannt, dürfen sie nicht geschätzt werden, um eine Pflicht auszuschließen. Der Fachbetrieb ermittelt den Leitungsverlauf und die erforderlichen Daten. Der Betreiber dokumentiert die Entscheidung mit dem aktuellen Normstand und einem benannten Verantwortlichen.
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Häufige Fragen
Gilt die Pflicht nach jedem Speicherwechsel?
Nein. § 31 TrinkwV verlangt eine gemeinsame Prüfung von Nutzung, Erwärmer beziehungsweise Leitungsvolumen, Vernebelung und Gebäudetyp.
Kann der Eigentümer selbst eine Wasserprobe nehmen?
Eine rechtlich belastbare systemische Untersuchung folgt dem vorgeschriebenen Probenahme- und Laborweg; Arbeiten an der Trinkwasserinstallation sind Facharbeit.
Offizielle Quellen
Bei zeitkritischen Rechts- und Förderfragen gilt die am Entscheidungstag aktuelle amtliche Fassung.